Satzung LackTrans e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Die Fördervereinigung führt den Namen „Vereinigung zur Förderung des Lackingenieurwesens an der Fachhochschule
Niederrhein e.V.“ und ist am 24.02.1999 ins Vereinsregister eingetragen worden. Die Namensänderung ist am
25.08.2008 ins Vereinsregister eingetragen worden; nach der Eintragung lautet der Name „LackTrans e.V.“.
- Die Fördervereinigung hat ihren Sitz in Krefeld.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Der Zweck der Vereinigung ist die Förderung des Lackingenieurwesens an der Hochschule Niederrhein. Die
Vereinigung hat sich folgende Aufgaben gestellt:
a) Förderung der wissenschaftlichen Ausbildung der Studierenden an der Fachhochschule Niederrhein im Rahmen des
Hochschulbetriebes und nach dessen Grundsätzen.
b) Förderung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf den Gebieten der Chemie und Technologie der Lacke und
Farben.
c) Förderung des wissenschaftlichen Gedankenaustausches auf dem Gebiet der Lackchemie und Lack- sowie
Lackiertechnologie mit Personen, Gesellschaften, Organisationen, Behörden, Ämtern etc.,
d) Veröffentlichungen von Forschungsergebnissen und anderen Aktivitäten - soweit sie nicht einer Geheimhaltung
unterliegen - zur Information der Mitglieder und der fachlich interessierten Öffentlichkeit.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Fördervereinigung können angehören:
a) ordentliche Mitglieder;
b) außerordentliche Mitglieder;
c) korrespondierende Mitglieder;
d) Ehrenmitglieder.
- Als ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Behörden, Vereine, Verbände,
Vereinigungen, Gesellschaften und gewerbliche Unternehmen jedweder Rechtsform aufgenommen werden, deren Zweck,
Interesse und Arbeitsgebiet im Zusammenhang mit den o.g. Zielen stehen.
- Außerordentliche Mitglieder sind solche, deren Mitgliedschaft beitragslos ist.
- Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die die Ziele der Fördervereinigung in besonderem
Maße und nachhaltig geför-dert haben.
§ 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
A. Ordentliche, außerordentliche Mitglieder:
- Der Antrag auf Aufnahme in die Fördervereinigung muß schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Der
Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft wird erst zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Zahlung
des ersten Jahresbeitrages erfolgt.
- Der Aufnahmebeschluß ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Der Beschluß wird zum vereinbarten und
bestätigten Termin wirksam.
- Die Mitgliedschaft endet:
a) bei natürlichen Personen mit dem Tode;
b) bei Vereinigungen und Gesellschaften mit deren Auflösung;
c) nach schriftlicher Kündigung eines Mitgliedes zum Ende des laufenden Geschäftsjahres; diese Kündigung muss
mindestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief beim Vorstand eingegangen sein;
d) durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus wichtigen Gründen, insbesondere, wenn die für die Aufnahme
entscheidenden Vorausset-zungen entfallen sind; dieser Beschluß bedarf der 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen
der Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung ist das betreffende Mitglied zu hören; es hat auch das
Recht, sich gegen einen Beschluß innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Beschlusses schriftlich
beim Vorstand zu beschweren; dann entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung endgültig über die
Beschwerde.
- Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit ein ehemaliges Mitglied nicht von den noch bestehenden finanziellen
oder mit einer begonnenen Arbeit zusammenhängenden Verpflichtungen, z.B. Sachzuwendungen oder sonstige
Unterstützung bei wissenschaftlichen Arbeiten aus der Zeit seiner Mitgliedschaft, bis zum Abschluss des
Vorhabens.
B. Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und auf der Mitgliederversammlung einstimmig bestätigt.
Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte und Pflichten. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen
Mitglieder.
- Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder haben grundsätzlich Anspruch auf Unterrichtung über die von der Vereinigung
an der Hochschule veranlassten Arbeiten, soweit sie nicht Gegenstand von Geheimhaltungsabkommen sind.
- Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, Anträge an die Fördervereinigung zu stellen und
haben das aktive sowie passive Wahl-recht.
- Außerordentliche Mitglieder haben bei begründetem Interesse Anspruch auf Unterrichtung über die von der
Vereinigung veranlassten Arbeiten. Sie können jedoch keine Anträge an die Fördervereinigung stellen. Sie haben
weder das aktive noch das passive Wahlrecht.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Fördervereinigung im Rahmen der Satzung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
nach besten Kräften zu unterstützen.
- Jede Form der Mitarbeit erfolgt ehrenamtlich. Aufwendungen können erstattet werden, wenn vertretungsberechtigte
Mitglieder des Vorstandes oder der Geschäftsführer dies ausdrücklich zusagen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge und Kostenaufbringung
- Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
- Die Mitgliedsbeiträge sind im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres fällig.
- Mit Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft verpflichtet sich das Mitglied zur Zahlung eines Jahresbeitrages,
für die der Vorstand eine Beitragsordnung festlegt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird zwischen dem ordentlichen
Mitglied und dem Vorstand (siehe § 7 und 9) vereinbart.
- Die zur Erfüllung der Ziele der Fördervereinigung notwendigen Mittel werden im übrigen durch Spenden in Geld,
Sachmittel und andere Zuwendungen aufgebracht.
- Diese Mittel dürfen nur den Aufgaben der Fördervereinigung dienen und hierzu auch angesammelt werden.
- Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.
- Verwaltungsausgaben sind auf ein ökonomisches Minimum zu beschränken.
§ 7 Organe der Fördervereinigung
- Die Organe der Fördervereinigung sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
- Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich
statt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
a) auf Beschluss des Vorstandes;
b) auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder der Fördervereinigung.
- Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Mitteilung von
Tagungsort und -zeit sowie Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen,
gerechnet vom Tag der Absendung der Einladung an.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Genehmigung der Berichte des abgelaufenen Geschäftsjahres;
b) Genehmigung der Jahresrechnungen für das abgelaufene Geschäftsjahr, des Voranschlages für das laufende
Geschäftsjahr sowie Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung;
c) Wahl von zwei ehrenamtlichen Kassenprüfern;
d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
e) Bestätigung des Geschäftsführers
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge, über Änderung der Satzung und über Auflösung der Fördervereinigung.
- Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme; Stimmübertragungen durch schriftliche
Vollmacht auf ordentliche Mitglieder ist zulässig. Ein Mitglied darf jedoch höchstens zwei andere Mitglieder
vertreten.
- Die Mitgliederversammlung ist, ordnungsgemäße Einberufung vorausgesetzt, in jedem Falle beschlussfähig. Für
alle Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit, mit Ausnahme der Bestimmungen in § 12. Stimmenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen.
- Der Vorstandsvorsitzende der Fördervereinigung oder ein von ihm bevollmächtigtes Vorstandsmitglied führt den
Vorsitz in der Mitgliederversammlung.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihrem Vorsitzer und dem
Protokollführer zu unterschreiben ist; diese Niederschrift ist den Mitgliedern spätestens nach einem Monat in
Abschrift bekanntzugeben und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
- Der Vorstandsvorsitzende der Fördervereinigung kann in dringenden Fällen eine schriftliche Abstimmung der
Mitglieder in Briefform herbeiführen; ein Antrag ist angenommen, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen
zustimmt. Bei Satzungsänderungen und Auflösung der Vereinigung sind die in § 12 festgelegten Mehrheiten
erforderlich.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden der Fördervereinigung und einem oder zwei Stellvertretern sowie
höchstens vier weiteren Mitgliedern.
Der Vorstand sollte aus Vertretern der Hochschule Niederrhein, der Industrie und/oder anderen maßgeblichen
Institutionen gebildet werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf
3 Jahre gewählt. Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder beginnt mit der Wahl und endet zur ordentlichen
Mitgliederversammlung im 3. Kalenderjahr nach der Wahl. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
bestimmt der Vorstand einen Nachfolger, der von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss und
dessen Amtsdauer zur gleichen Zeit endet, zu der die Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes geendet
hätte.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahre zusammen. Die Vorstandssitzungen werden vom
Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen und geleitet.
- Über die Sitzungen des Vorstands sind Niederschriften zu erstellen, die vom Leiter der Sitzung unterzeichnet
werden.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
- Die Vorstandssitzungen sind vertraulich.
- Dem Vorstand obliegt die Leitung, die Durchführung der Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens der Fördervereinigung.
- Vertretung:
a) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt in allen Angelegenheiten durch den
Vorsitzenden des Vereins und die beiden Stellvertreter. Diese bilden zusammen den Vorstand im Sinne des § 26
BGB. Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Die beiden stellvertretenden Vorsitzenden sind nur
gemeinsam vertretungsberechtigt.
b) Im Innenverhältnis gilt, dass ein stellvertretender Vorsitzender vom Vorstand berechtigt werden kann zur
Alleinvertretung.
- Die Fördervereinigung haftet nur mit dem Vereinsvermögen.
- Zur Erledigung seiner laufenden Geschäfte bestellt
der Vorstand einen oder zwei Geschäftsführer.
§ 10 Geschäftsführer
- Der Vorstand bestellt einen oder zwei Geschäftsführer, die durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
- Die Geschäftsführung führt nach den Richtlinien des Vorstandes die Verwaltungsgeschäfte. Sie hat hinsichtlich
der ihr übertragenen Aufgaben Vertretungsvollmacht im Sinne des § 30 BGB.
- Sie ist verpflichtet, einen Haushaltsplan auszuarbeiten und dem Vorstand vorzulegen.
- Die Geschäftsführung ist dem Vorstand für die Einhaltung des Haushaltsplanes und für die Verwaltung der Mittel
der Fördervereinigung verantwortlich.
- Die Geschäftsführung nimmt in der Regel an den Sitzungen des Vorstandes und des Kuratoriums teil, soweit nicht
Dinge behandelt werden, die sie persönlich betrifft. Sie kann sich vertreten lassen.
- Für außerplanmäßige Ausgaben ist vorher die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.
- Die Geschäftsführung hat über die Ausgaben ordnungsgemäß buchzuführen und alljährlich einen Nachweis über das
Vermögen der Fördervereinigung und über die Verwendung der Mittel zu führen. Auf Verlangen des Vorstandes hat sie
zwischenzeitlich Abrechnungen vorzulegen.
- Die Geschäftsführung ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung jährlich einen schriftlichen Bericht über das
abgelaufene Geschäftsjahr der Vereinigung zu erstatten.
- Die Tätigkeit des Geschäftsführers ist ehrenamtlich.
§ 11 Rechnungsprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt lt. § 8 Abs.5c zwei ehrenamtliche Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des
Vorstandes sein dürfen.
- Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluß (Vermögens- und Verwendungsnachweis) zu prüfen und ihre
Feststellungen in einem Bericht niederzulegen, der spätestens bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
fertigzustellen und dieser zu übergeben ist.
§ 12 Satzungsänderung und Auflösung der Vereinigung
- Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen
Stimmen beschlossen werden; der Vorschlag der Satzungsänderung muß in der Tagesordnung für die
Mitgliederversammlung enthalten sein. Redaktionelle Satzungsänderungen können vom Vorstand vorgenommen werden.
- Die Auflösung der Fördervereinigung kann nur auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Diese Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 3/4 aller Mitglieder der Fördervereinigung
vertreten sind. Der Auflösungsbeschluß muß mit 3/4-Mehrheit gefaßt werden.
- Bei Beschlußunfähigkeit ist erneut eine Mitgliederversammlung auf einen frühestens zwei Wochen später liegenden
Termin einzuberufen; diese Versammlung ist auf jeden Fall beschlußfähig. Die Einberufung kann zugleich mit der
Einladung zur ersten Versammlung ergehen. Die Auflösung erfolgt nur dann, wenn mindestens 3/4 der erschienenen bzw.
vertretenen Mitglieder dem Auflösungsbeschluß zustimmen.
Auch im Falle des schriftlichen Verfahrens gemäß § 8, Abs.9 ist eine Mehrheit von 3/4 aller angeschriebenen
Mitglieder erforderlich.
- In begründeten Fällen kann gemäß § 8, Abs.9 über Satzungsänderungen und Auflösung der Vereinigung auch
schriftlich abgestimmt werden. In diesen Fällen sind jeweils Mehrheiten von 3/4 aller angeschriebenen Mitglieder
erforderlich.
- Im Falle der Auflösung ist der Vorsitzende des Vorstandes Liquidator der Fördervereinigung gemäß § 76 BGB.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung wird ihr Vermögen nach Maßgabe der dieser beschließenden
Mitgliederversammlung zur Förderung von Lehre, Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des Lackingenieurwesens
an der FachhochschuleNiederrhein verwendet.
Krefeld, den 25. August 2008
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