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Zurück zu Aufgaben und Ziele

Satzung LackTrans e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Die Fördervereinigung führt den Namen „Vereinigung zur Förderung des Lackingenieurwesens an der Fachhochschule Niederrhein e.V.“ und ist am 24.02.1999 ins Vereinsregister eingetragen worden. Die Namensänderung ist am 25.08.2008 ins Vereinsregister eingetragen worden; nach der Eintragung lautet der Name „LackTrans e.V.“.
  2. Die Fördervereinigung hat ihren Sitz in Krefeld.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Der Zweck der Vereinigung ist die Förderung des Lackingenieurwesens an der Hochschule Niederrhein. Die Vereinigung hat sich folgende Aufgaben gestellt:

    a) Förderung der wissenschaftlichen Ausbildung der Studierenden an der Fachhochschule Niederrhein im Rahmen des Hochschulbetriebes und nach dessen Grundsätzen.
    b) Förderung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf den Gebieten der Chemie und Technologie der Lacke und Farben.
    c) Förderung des wissenschaftlichen Gedankenaustausches auf dem Gebiet der Lackchemie und Lack- sowie Lackiertechnologie mit Personen, Gesellschaften, Organisationen, Behörden, Ämtern etc.,
    d) Veröffentlichungen von Forschungsergebnissen und anderen Aktivitäten - soweit sie nicht einer Geheimhaltung unterliegen - zur Information der Mitglieder und der fachlich interessierten Öffentlichkeit.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Fördervereinigung können angehören:
    a) ordentliche Mitglieder;
    b) außerordentliche Mitglieder;
    c) korrespondierende Mitglieder;
    d) Ehrenmitglieder.
  2. Als ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Behörden, Vereine, Verbände, Vereinigungen, Gesellschaften und gewerbliche Unternehmen jedweder Rechtsform aufgenommen werden, deren Zweck, Interesse und Arbeitsgebiet im Zusammenhang mit den o.g. Zielen stehen.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, deren Mitgliedschaft beitragslos ist.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die die Ziele der Fördervereinigung in besonderem Maße und nachhaltig geför-dert haben.
§ 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

A. Ordentliche, außerordentliche Mitglieder:

  1. Der Antrag auf Aufnahme in die Fördervereinigung muß schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft wird erst zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Zahlung des ersten Jahresbeitrages erfolgt.
  2. Der Aufnahmebeschluß ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Der Beschluß wird zum vereinbarten und bestätigten Termin wirksam.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    a) bei natürlichen Personen mit dem Tode;
    b) bei Vereinigungen und Gesellschaften mit deren Auflösung;
    c) nach schriftlicher Kündigung eines Mitgliedes zum Ende des laufenden Geschäftsjahres; diese Kündigung muss mindestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief beim Vorstand eingegangen sein;
    d) durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus wichtigen Gründen, insbesondere, wenn die für die Aufnahme entscheidenden Vorausset-zungen entfallen sind; dieser Beschluß bedarf der 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung ist das betreffende Mitglied zu hören; es hat auch das Recht, sich gegen einen Beschluß innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Beschlusses schriftlich beim Vorstand zu beschweren; dann entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung endgültig über die Beschwerde.

  4. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit ein ehemaliges Mitglied nicht von den noch bestehenden finanziellen oder mit einer begonnenen Arbeit zusammenhängenden Verpflichtungen, z.B. Sachzuwendungen oder sonstige Unterstützung bei wissenschaftlichen Arbeiten aus der Zeit seiner Mitgliedschaft, bis zum Abschluss des Vorhabens.

B. Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und auf der Mitgliederversammlung einstimmig bestätigt. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte und Pflichten. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
  2. Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder haben grundsätzlich Anspruch auf Unterrichtung über die von der Vereinigung an der Hochschule veranlassten Arbeiten, soweit sie nicht Gegenstand von Geheimhaltungsabkommen sind.
  3. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, Anträge an die Fördervereinigung zu stellen und haben das aktive sowie passive Wahl-recht.
  4. Außerordentliche Mitglieder haben bei begründetem Interesse Anspruch auf Unterrichtung über die von der Vereinigung veranlassten Arbeiten. Sie können jedoch keine Anträge an die Fördervereinigung stellen. Sie haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Fördervereinigung im Rahmen der Satzung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen.
  6. Jede Form der Mitarbeit erfolgt ehrenamtlich. Aufwendungen können erstattet werden, wenn vertretungsberechtigte Mitglieder des Vorstandes oder der Geschäftsführer dies ausdrücklich zusagen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge und Kostenaufbringung

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
  2. Die Mitgliedsbeiträge sind im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres fällig.
  3. Mit Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft verpflichtet sich das Mitglied zur Zahlung eines Jahresbeitrages, für die der Vorstand eine Beitragsordnung festlegt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird zwischen dem ordentlichen Mitglied und dem Vorstand (siehe § 7 und 9) vereinbart.
  4. Die zur Erfüllung der Ziele der Fördervereinigung notwendigen Mittel werden im übrigen durch Spenden in Geld, Sachmittel und andere Zuwendungen aufgebracht.
  5. Diese Mittel dürfen nur den Aufgaben der Fördervereinigung dienen und hierzu auch angesammelt werden.
  6. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.
  7. Verwaltungsausgaben sind auf ein ökonomisches Minimum zu beschränken.

§ 7 Organe der Fördervereinigung

  1. Die Organe der Fördervereinigung sind:
    a) die Mitgliederversammlung;
    b) der Vorstand;
  2. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
    a) auf Beschluss des Vorstandes;
    b) auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder der Fördervereinigung.
  3. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Mitteilung von Tagungsort und -zeit sowie Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen, gerechnet vom Tag der Absendung der Einladung an.
  4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    a) Genehmigung der Berichte des abgelaufenen Geschäftsjahres;
    b) Genehmigung der Jahresrechnungen für das abgelaufene Geschäftsjahr, des Voranschlages für das laufende Geschäftsjahr sowie Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung;
    c) Wahl von zwei ehrenamtlichen Kassenprüfern;
    d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
    e) Bestätigung des Geschäftsführers
    f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge, über Änderung der Satzung und über Auflösung der Fördervereinigung.
  5. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme; Stimmübertragungen durch schriftliche Vollmacht auf ordentliche Mitglieder ist zulässig. Ein Mitglied darf jedoch höchstens zwei andere Mitglieder vertreten.
  6. Die Mitgliederversammlung ist, ordnungsgemäße Einberufung vorausgesetzt, in jedem Falle beschlussfähig. Für alle Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit, mit Ausnahme der Bestimmungen in § 12. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  7. Der Vorstandsvorsitzende der Fördervereinigung oder ein von ihm bevollmächtigtes Vorstandsmitglied führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.
  8. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihrem Vorsitzer und dem Protokollführer zu unterschreiben ist; diese Niederschrift ist den Mitgliedern spätestens nach einem Monat in Abschrift bekanntzugeben und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
  9. Der Vorstandsvorsitzende der Fördervereinigung kann in dringenden Fällen eine schriftliche Abstimmung der Mitglieder in Briefform herbeiführen; ein Antrag ist angenommen, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen zustimmt. Bei Satzungsänderungen und Auflösung der Vereinigung sind die in § 12 festgelegten Mehrheiten erforderlich.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden der Fördervereinigung und einem oder zwei Stellvertretern sowie höchstens vier weiteren Mitgliedern.
    Der Vorstand sollte aus Vertretern der Hochschule Niederrhein, der Industrie und/oder anderen maßgeblichen Institutionen gebildet werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 3 Jahre gewählt. Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder beginnt mit der Wahl und endet zur ordentlichen Mitgliederversammlung im 3. Kalenderjahr nach der Wahl. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der Vorstand einen Nachfolger, der von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss und dessen Amtsdauer zur gleichen Zeit endet, zu der die Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes geendet hätte.
  2. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahre zusammen. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen und geleitet.
  3. Über die Sitzungen des Vorstands sind Niederschriften zu erstellen, die vom Leiter der Sitzung unterzeichnet werden.
  4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Die Vorstandssitzungen sind vertraulich.
  6. Dem Vorstand obliegt die Leitung, die Durchführung der Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens der Fördervereinigung.
  7. Vertretung:
    a) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt in allen Angelegenheiten durch den Vorsitzenden des Vereins und die beiden Stellvertreter. Diese bilden zusammen den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Die beiden stellvertretenden Vorsitzenden sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
    b) Im Innenverhältnis gilt, dass ein stellvertretender Vorsitzender vom Vorstand berechtigt werden kann zur Alleinvertretung.

  8. Die Fördervereinigung haftet nur mit dem Vereinsvermögen.
  9. Zur Erledigung seiner laufenden Geschäfte bestellt der Vorstand einen oder zwei Geschäftsführer.

§ 10 Geschäftsführer

  1. Der Vorstand bestellt einen oder zwei Geschäftsführer, die durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  2. Die Geschäftsführung führt nach den Richtlinien des Vorstandes die Verwaltungsgeschäfte. Sie hat hinsichtlich der ihr übertragenen Aufgaben Vertretungsvollmacht im Sinne des § 30 BGB.
  3. Sie ist verpflichtet, einen Haushaltsplan auszuarbeiten und dem Vorstand vorzulegen.
  4. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand für die Einhaltung des Haushaltsplanes und für die Verwaltung der Mittel der Fördervereinigung verantwortlich.
  5. Die Geschäftsführung nimmt in der Regel an den Sitzungen des Vorstandes und des Kuratoriums teil, soweit nicht Dinge behandelt werden, die sie persönlich betrifft. Sie kann sich vertreten lassen.
  6. Für außerplanmäßige Ausgaben ist vorher die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.
  7. Die Geschäftsführung hat über die Ausgaben ordnungsgemäß buchzuführen und alljährlich einen Nachweis über das Vermögen der Fördervereinigung und über die Verwendung der Mittel zu führen. Auf Verlangen des Vorstandes hat sie zwischenzeitlich Abrechnungen vorzulegen.
  8. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung jährlich einen schriftlichen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr der Vereinigung zu erstatten.
  9. Die Tätigkeit des Geschäftsführers ist ehrenamtlich.

§ 11 Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt lt. § 8 Abs.5c zwei ehrenamtliche Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.
  2. Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluß (Vermögens- und Verwendungsnachweis) zu prüfen und ihre Feststellungen in einem Bericht niederzulegen, der spätestens bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung fertigzustellen und dieser zu übergeben ist.

§ 12 Satzungsänderung und Auflösung der Vereinigung

  1. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; der Vorschlag der Satzungsänderung muß in der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung enthalten sein. Redaktionelle Satzungsänderungen können vom Vorstand vorgenommen werden.
  2. Die Auflösung der Fördervereinigung kann nur auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 3/4 aller Mitglieder der Fördervereinigung vertreten sind. Der Auflösungsbeschluß muß mit 3/4-Mehrheit gefaßt werden.
  3. Bei Beschlußunfähigkeit ist erneut eine Mitgliederversammlung auf einen frühestens zwei Wochen später liegenden Termin einzuberufen; diese Versammlung ist auf jeden Fall beschlußfähig. Die Einberufung kann zugleich mit der Einladung zur ersten Versammlung ergehen. Die Auflösung erfolgt nur dann, wenn mindestens 3/4 der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder dem Auflösungsbeschluß zustimmen.
    Auch im Falle des schriftlichen Verfahrens gemäß § 8, Abs.9 ist eine Mehrheit von 3/4 aller angeschriebenen Mitglieder erforderlich.
  4. In begründeten Fällen kann gemäß § 8, Abs.9 über Satzungsänderungen und Auflösung der Vereinigung auch schriftlich abgestimmt werden. In diesen Fällen sind jeweils Mehrheiten von 3/4 aller angeschriebenen Mitglieder erforderlich.
  5. Im Falle der Auflösung ist der Vorsitzende des Vorstandes Liquidator der Fördervereinigung gemäß § 76 BGB.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung wird ihr Vermögen nach Maßgabe der dieser beschließenden Mitgliederversammlung zur Förderung von Lehre, Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des Lackingenieurwesens an der FachhochschuleNiederrhein verwendet.

Krefeld, den 25. August 2008

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